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Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Narrenzunft Original Lindenmännle e. V.“ und hat den Sitz in 78554 Aldingen, Landkreis Tuttlingen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Er soll die Aldinger Fasnet und ihr Brauchtum durch seine Hauptfigur, dem original Aldinger Lindenmännle, pflegen und erhalten.
Die Narrenzunft Original Lindenmännle soll durch närrische Veranstaltungen wie z. B. die Kinderfasnet oder die Hallenfasnet den Gemeinsinn der Bürger von Aldingen fördern; Auswüchsen des fastnächtlichen Treibens aber entgegentreten.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit, seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, bedarf es keiner Gründe. Aktive Mitglieder gehören dem Vorstand und den einzelnen Unterabteilungen des Vereins ein.
Passive Mitglieder sind alle, die Beiträge bezahlen oder den Verein sonst finanziell unterstützen. Mitglieder, die sich um die Ziele der Aldinger Fasnet besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Mitgliederversammlung vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindesten einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Er ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und seine Belange und Ziele persönlich tatkräftig zu fördern.

§ 5 Mitgliederbeitrag und Geschäftsjahr

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr dauert vom 11.11. eines Jahres bis zum 11.11. des folgenden Jahres.

§ 6 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstand Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Protokolle sind zu archivieren.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im März statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher, durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Aldingen, einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Der Vorstand kann bei dringlichem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:die Entgegennahme des Geschäfts - und Kassenberichtesdie Entlastung des Vorstandesdie Festsetzung des Mitgliedsbeitragesdie Aufstellung und Änderung der Satzungdie Wahl des Vorstandes und der KassenprüferEntscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreff Aufnahme und Ausschluß von Mitgliederndie Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hatdie Auflösung des Vereins

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:Präsident (Zunftmeister)dem stellv. Präsidenten (stellv. Zunftmeister)dem Kassiererdem Zunftschreiberdem Häßmeister f ) und 4 Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung im rollierenden System auf zwei Jahre gewählt. Bei geraden Jahreszahlen wird der Präsident, der Kassierer und der Zunftschreiber gewählt. Bei ungeraden Jahreszahlen wird der stellv. Präsident, der Häßmeister und die Beisitzer gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht kann durch Zuruf gewählt werden. Bei Stimmengleichheit wird eine Wiederwahl durchgeführt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen
werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Gesondert eingeladene Personen können mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilnehmen. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 9 Der Präsident

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten kann.

§ 10 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt für:Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür bescheinigenZahlungen bis zu einem Betrag bis zu DM 200, -- im Einzelfall für den Verein zu leisten; höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Präsidenten ausbezahlt werdenalle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnenDer Kassierer fertigt auf Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen. Überschüsse die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von Satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder Rücklagen zuzuwenden, die zur Bestreitung künftigen Ausgaben notwendig sind.

§ 11 Erträge

Bei Veranstaltungen des Vereins sind Entgelte so festzusetzen, daß sie voraussichtlich die Unkosten des Vereins decken. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen werden für Satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 12 Vereinseigene Werte

Vereinseigene Gegenstände und Sachwerte sind schonend zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung hat der Schadenverursacher selbst aufzukommen.

§ 13 Haftung und Versicherung

Der Verein hat eine allgemeine Haftpflichtversicherung (Vereinshaftplicht) abzuschließen. Ansonsten sollte jedes Mitglied sich selbst durch private Unfall – und Haftpflichtversicherung versichern.

§ 14 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Narrenzunft Original Lindenmännle darf nicht aufgelöst werden, solange die Zahl der aktiven Mitglieder noch sieben beträgt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu Steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.